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261.31 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Erwachsenenstrafrecht: ambulante Massnahmen, Weisungen

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§ 4 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Erwachsenenstrafrecht: ambulante Massnahmen, Weisungen

1. Die Kosten von Weisungen oder ambulanten Massnahmen trägt die betroffene Person selbst.

2. Die Sicherheitsdirektion kann Beiträge ausrichten, wenn die finanzielle Lage der betroffenen Person dies erfordert und keine anderen Kostenträger Leistungen erbringen.

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