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261.31 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Kostgelder

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§ 3 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Kostgelder

1. Die Tagessätze für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Straf-, Massnahme- und Untersuchungsgefangenen richten sich nach den Ansätzen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, abzüglich allfälliger von den verurteilten Personen geleisteter Kostenanteile.

2. Pro Einzelverpflegung werden 15 Franken in Rechnung gestellt.

3. Der von der verurteilten Person zu tragende Kostenanteil beträgt für Halbgefangenschaft pro Tag 20 Franken. Die Sicherheitsdirektion kann diesen Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verurteilten Person geboten ist.

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