261.31
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Grundsätze
§ 2 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Grundsätze
1. Die Kosten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von strafrechtlichen Massnahmen trägt vorbehältlich der Bestimmungen der §§ 3 Absatz 3, 4 und 5 die Staatskasse.
2. Die staatliche Kostentragung ist gegenüber allen gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter subsidiär.
3. ...