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261.31 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Grundsätze

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§ 2 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Grundsätze

1. Die Kosten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von strafrechtlichen Massnahmen trägt vorbehältlich der Bestimmungen der §§ 3 Absatz 3, 4 und 5 die Staatskasse.

2. Die staatliche Kostentragung ist gegenüber allen gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter subsidiär.

3. ...

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