§ 1 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Kosten im Vollzug von Strafen, Massnahmen und Anordnungen im Bereich des Erwachsenen- und Jugendstrafrechts sowie für Untersuchungshaft.
2. Sie legt die Ansätze für die Berechnung der Kostenanteile fest
a. die dem Urteilskanton belastet werden, wenn eine in einem anderen Kanton gefällte Freiheitsstrafe in den Bezirksgefängnissen oder anderen Vollzugsinstitutionen unseres Kantons vollzogen wird;
b. * die gemäss Artikel 380[2] des Schweizerischen Strafgesetzbuches der verurteilten Person oder, falls diese unmündig ist, ihren Eltern oder anderen Kostenträgern überbunden werden können;
c. die anderen Kantonen für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem basellandschaftlichen Bezirksgefängnis oder Arrestlokal der Polizeiposten belastet werden;
d. die der angeschuldigten oder angeklagten Person für die Dauer der Untersuchungshaft überbunden werden können.