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Art. 9 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Unentgeltlichkeit

Organisation, Aufgaben, Befugnisse
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Art. 9 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Unentgeltlichkeit

1. Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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