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261.2 AKPGTCP CH-BL

Art. 5 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Sekretariat

Organisation, Aufgaben, Befugnisse
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Art. 5 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Sekretariat

1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.

2. Das Sekretariat

a. bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse;

b. leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;

c. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3. Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.

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