Art. 3 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Konkordatskonferenz
Art. 3 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Konkordatskonferenz
1. Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2. Der Konferenz obliegen namentlich
a. die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse;
b. der Erlass von Reglementen;
c. die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
d. unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen;
e. die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen;
f. der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt werden können;
g. die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
h. die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils;
i. die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
j. die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von
1. Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn-und Arbeitsexternats;
2. Massnahmen für junge Erwachsene;
k. die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
l. die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten;
m. die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
n. die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);
o. die Wahl der Kontrollstelle;
p. die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3. Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5. Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.