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Art. 20 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen

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Art. 20 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen

1. Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.

2. Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.

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