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Art. 19 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Kostenbeteiligung

Vollzugsbestimmungen
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Art. 19 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Kostenbeteiligung

1. Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich

a. persönliche Anschaffungen;

b. die Urlaubskosten;

c. die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;

d. die Sozialversicherungsbeiträge;

e. durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;

f. die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;

g. die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.

2. Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von 100 Fr. pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.

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