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Art. 11 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung

Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
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Art. 11 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung

1. Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen

a. Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB)

b. geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)

c. Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB)

d. Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB)

e. Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB)

f. Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)

g. Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung

2. Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.

3. Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 22 Absatz 1 erfolgen.

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