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252.111 CH-BL

§ 9 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Kostenverteilung

Finanzierung
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§ 9 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Kostenverteilung

1. Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte.

2. Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 dieser Bestimmung der nach Artikel 18 Absatz 1 OHG zuständige Kanton.

3. Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Artikel 18 Absatz 2 OHG.

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