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252.111 CH-BL

§ 8 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Geschäftsführende Stelle

Geschäftsverkehr, Aktuariat
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§ 8 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Geschäftsführende Stelle

1. Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je 30% zur Verfügung.

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