252.111
CH-BL
§ 7 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Vorsitzender Kanton
Geschäftsverkehr, Aktuariat
§ 7 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Vorsitzender Kanton
1. Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Kommission und den Beratungs- und Fachstellen besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.