252.111
CH-BL
§ 6 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Verwaltungsgericht
Rechtsmittel
§ 6 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Verwaltungsgericht
1. Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 Buchstabe b dieses Vertrags kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben
a. bei Wohnsitz in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;
b. bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;
c. in allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle.
2. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung erstreckt werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des befassten Kantons.