252.111
CH-BL
§ 5 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Aufgaben
Gemeinsame Kommission
§ 5 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Aufgaben
1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;
b. Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG in Verbindung mit Artikel 14 OHG im Auftrag der Kantone;
c. Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.