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252.111 CH-BL

§ 4 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Auftrag, Konstituierung

Gemeinsame Kommission
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§ 4 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Auftrag, Konstituierung

1. Die Kantone setzen eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des Opferhilfegesetzes begleitet und überwacht.

2. In die gemeinsame Kommission bestellt jeder Kanton 3 Vertreterinnen und Vertreter spezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen weiblichen Geschlechts sein.

3. Den Vorsitz der Kommission hat alle zwei Jahre abwechselnd ein Vertreter oder eine Vertreterin eines der beiden Kantone. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

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