252.111
CH-BL
§ 3 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Effizienz
Gemeinsame Beratungsstellen
§ 3 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Effizienz
1. Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein.