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252.111 CH-BL

§ 3 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Effizienz

Gemeinsame Beratungsstellen
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§ 3 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Effizienz

1. Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein.

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