252.111
CH-BL
§ 2 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Auftrag an private Organisationen
Gemeinsame Beratungsstellen
§ 2 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Auftrag an private Organisationen
1. Die Kantone beauftragen eine oder mehrere private Organisationen mit den Aufgaben der Opferberatungsstellen. Sie schliessen mit ihnen Verträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden.
2. Die Beratungsstellen sind fachlich selbständig (Artikel 3 Absatz 1 OHG). Die beauftragten Organisationen sind den Kantonen gegenüber verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.