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252.111 CH-BL

§ 12 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Vertragsgenehmigung

Übergangsbestimmung
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§ 12 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Vertragsgenehmigung

1. Der Abschluss des vorliegenden Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat.

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