252.111
CH-BL
§ 12 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Vertragsgenehmigung
Übergangsbestimmung
§ 12 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Vertragsgenehmigung
1. Der Abschluss des vorliegenden Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat.