252.111
CH-BL
§ 11 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Schiedsgericht
Streiterledigung
§ 11 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.