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252.111 CH-BL

§ 10 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung

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§ 10 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung

1. Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.

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