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252.111 CH-BL

§ 1 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Grundsatz

Gemeinsame Beratungsstellen
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§ 1 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Grundsatz

1. Die beiden Kantone sorgen gemeinsam für Opferberatungsstellen im Sinne von Artikel 9 OHG.

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