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252.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Zuständigkeit

Entschädigung und Genugtuung
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§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Zuständigkeit

1. Zuständige Behörde für die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen gemäss Artikel 19ff. OHG ist die Sicherheitsdirektion.

2. Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann zur Sistierung des Verfahrens oder Verweigerung der Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen führen.

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