252.11
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Kostengutsprache
Beratungsstellen
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Kostengutsprache
1. Die Opferhilfekommission erlässt gestützt auf Artikel 12ff. OHG Richtlinien für die Kostenübernahme durch die Beratungsstellen.
2. Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 Buchstabe b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben
a. bei Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
b. bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort im Kanton Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
c. bei allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle.