Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Kostengutsprache

Beratungsstellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Kostengutsprache

1. Die Opferhilfekommission erlässt gestützt auf Artikel 12ff. OHG Richtlinien für die Kostenübernahme durch die Beratungsstellen.

2. Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 Buchstabe b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben

a. bei Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

b. bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort im Kanton Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

c. bei allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle.

← § 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Zuständigkeit § 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →