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252.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Mitwirkungspflicht

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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Mitwirkungspflicht

1. Personen, welche Beratungsleistungen oder finanzielle Beiträge gemäss Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 OHG beanspruchen, haben alle dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen.

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