252.11
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Mitwirkungspflicht
Beratungsstellen
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Mitwirkungspflicht
1. Personen, welche Beratungsleistungen oder finanzielle Beiträge gemäss Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 OHG beanspruchen, haben alle dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen.