252.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Vergütung
Beratungsstellen
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Vergütung
1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission Bestimmungen über die Vergütung der Beratungsstellen. Er bestimmt die pauschal oder nach Einzelfällen an die Beratungsstellen auszurichtenden Vergütungen und kann sie mit einem Leistungsauftrag sowie anderen Auflagen verbinden.