252.11
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Aufgaben
Beratungsstellen
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Aufgaben
1. Die Beratungsstellen sind verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.