252.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Grundsatz
Beratungsstellen
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Grundsatz
1. Der Regierungsrat sorgt für Einrichtung und Betrieb von Opferberatungsstellen gemäss Artikel 9 OHG. Er stützt sich dafür in erster Linie auf bestehende Fachstellen und -organisationen.
2. Er kann diese Aufgabe gemeinsam mit benachbarten Kantonen wahrnehmen und sie an private Organisationen übertragen.