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252.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Grundsatz

Beratungsstellen
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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Grundsatz

1. Der Regierungsrat sorgt für Einrichtung und Betrieb von Opferberatungsstellen gemäss Artikel 9 OHG. Er stützt sich dafür in erster Linie auf bestehende Fachstellen und -organisationen.

2. Er kann diese Aufgabe gemeinsam mit benachbarten Kantonen wahrnehmen und sie an private Organisationen übertragen.

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