252.11
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Auftrag
Gemeinsame Kommission
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Auftrag
1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;
b. Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG in Verbindung mit Artikel 14 OHG im Auftrag der Kantone;
c. Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.