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252.11 CH-BL

§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Auftrag

Gemeinsame Kommission
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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Auftrag

1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;

b. Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG in Verbindung mit Artikel 14 OHG im Auftrag der Kantone;

c. Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.

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