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252.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Grundsatz

Gemeinsame Kommission
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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Grundsatz

1. Der Regierungsrat setzt zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des OHG begleitet und überwacht.

2. In die gemeinsame Kommission wählt der Regierungsrat 3 Vertreterinnen und Vertreter fachspezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im Besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im Allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen weiblichen Geschlechts sein.

3. Den Vorsitz der Kommission hat zweijährlich abwechselnd einer der beiden Kantone inne. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

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