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252.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Beschwerde

Entschädigung und Genugtuung
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§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Beschwerde

1. Rechtsmittelinstanz nach Artikel 29 Absatz 3 OHG ist das Kantonsgericht. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO).

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