252.11
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Beschwerde
Entschädigung und Genugtuung
§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Beschwerde
1. Rechtsmittelinstanz nach Artikel 29 Absatz 3 OHG ist das Kantonsgericht. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO).