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252.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Zuständigkeit

Allgemeines
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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Zuständigkeit

1. Der Vollzug des Opferhilfegesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion.

2. Der Regierungsrat ist um die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonen und insbesondere dem Kanton Basel-Stadt im Bereich der Beratungsstellen (Artikel 9 OHG) bestrebt und schliesst die dafür notwendigen Verträge ab.

3. ...

Zuständigkeit § 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten →

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