252.11
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten · Zuständigkeit
1. Der Vollzug des Opferhilfegesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion.
2. Der Regierungsrat ist um die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonen und insbesondere dem Kanton Basel-Stadt im Bereich der Beratungsstellen (Artikel 9 OHG) bestrebt und schliesst die dafür notwendigen Verträge ab.
3. ...