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CPP
CH-BL
§ 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltschaft
§ 9 EG StPO · Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft
1. Die Geschäftsleitung stellt die Information und Koordination innerhalb der Staatsanwaltschaft sicher.
2. Die Geschäftsleitung unterstützt den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin bei der Erfüllung seiner beziehungsweise ihrer Aufgaben.
3. In der Dienstordnung können der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen werden.