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CPP
CH-BL
§ 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Grundzüge der Organisation
Staatsanwaltschaft
§ 8 EG StPO · Grundzüge der Organisation
1. Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in Hauptabteilungen, die von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden.
2. Jede Hauptabteilung ist für eine oder mehrere Deliktsgruppen zuständig.
3. Die Leitenden Staatsanwälte und die Leitenden Staatsanwältinnen bilden zusammen mit der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung.