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CPP
CH-BL
§ 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Leitung
Staatsanwaltschaft
§ 7 EG StPO · Leitung
1. Die Staatsanwaltschaft wird von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt geleitet.
2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere die folgenden Aufgaben
a. Sie oder er ist für die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft und für eine koordinierte Weiterbildung der Mitarbeitenden verantwortlich.
b. Sie oder er vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.
c. Sie oder er ist für die Qualitätssicherung verantwortlich.
d. Sie oder er führt in ausgewählten Fällen die Strafuntersuchung und erhebt Anklage beim Gericht.