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CPP
CH-BL
§ 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Gebühren
Staatsanwaltschaft
§ 6 EG StPO · Gebühren
1. Die Staatsanwaltschaft kann für ihre Verrichtungen Gebühren bis CHF 60'000.-, ausnahmsweise bis CHF 500'000.- erheben.
2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand.
3. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.