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CPP
CH-BL
§ 5c Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Stellungnahme der Justiz- und Sicherheitskommission
Staatsanwaltschaft
§ 5c EG StPO · Stellungnahme der Justiz- und Sicherheitskommission
1. Die Justiz- und Sicherheitskommission nimmt zuhanden des Landrats Stellung zum Bericht der Fachkommission und zu den Beschlüssen des Regierungsrats.