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CPP
CH-BL
§ 5b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Entscheid durch den Regierungsrat
Staatsanwaltschaft
§ 5b EG StPO · Entscheid durch den Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf den Inspektionsbericht über die Anträge der Fachkommission.
2. Er leitet seine Beschlüsse zusammen mit dem Inspektionsbericht der Fachkommission an die Justiz- und Sicherheitskommission weiter.
3. Die Beschlüsse des Regierungsrats und der Inspektionsbericht der Fachkommission sind ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Regierungsrat zu veröffentlichen. Der Inspektionsbericht ist in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 3 Monaten seit seiner Einreichung beim Regierungsrat durch diesen zu veröffentlichen.