§ 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Fachkommission
§ 5 EG StPO · Fachkommission
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht unter Beizug einer Fachkommission aus.
2. Die Fachkommission besteht aus 3 Mitgliedern und 1 Aktuarin oder 1 Aktuar. Mindestens 1 Mitglied ist Präsidentin oder Präsident eines basellandschaftlichen Gerichts. Die Mitglieder müssen ausgewiesene Fachleute im Bereich Strafprozessrecht und Strafrecht sein. Die Fachkommission bestimmt das Aktuariat.
3. Der Landrat wählt die Mitglieder der Fachkommission. Das Kantonsgericht hat ein Vorschlagsrecht für das gerichtliche Mitglied der Fachkommission. Nicht wählbar sind Mitglieder der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden sowie Parteivertreter, die vor den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft auftreten oder basellandschaftliche Fälle vor dem Bundesgericht vertreten.
4. Die Fachkommission führt im Auftrag des Regierungsrats oder von sich aus Inspektionen durch. Die Mitglieder der Fachkommission können bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte verlangen und Einsicht in die Akten nehmen. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
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