Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
250 CPP CH-BL

§ 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Aufsicht

Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EG StPO · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus.

2. Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.

3. In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen.

← § 3 EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand § 5 EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →