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CPP
CH-BL
§ 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Aufsicht
Staatsanwaltschaft
§ 4 EG StPO · Aufsicht
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus.
2. Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.
3. In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen.