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250 CPP CH-BL

§ 32 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637325_2_1_c))

Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von Berufsgeheimnissen
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§ 32 EG StPO · Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637325_2_1_c))

1. Bei einer Überwachung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern nach Art. 170-173 StPO leitet das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts die Triage.

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