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250 CPP CH-BL

§ 31 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Aufführen der Meldungen

Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von Berufsgeheimnissen
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§ 31 EG StPO · Aufführen der Meldungen

1. Meldungen nach § 29 Abs. 2-5 und § 30 sind aufgeführt

a. in der Nichtanhandnahmeverfügung;

b. in der Anklageschrift;

c. im Strafbefehl;

d. im Einstellungsbeschluss;

e. im Urteilsdispositiv.

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