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CPP
CH-BL
§ 31 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Aufführen der Meldungen
Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von Berufsgeheimnissen
§ 31 EG StPO · Aufführen der Meldungen
1. Meldungen nach § 29 Abs. 2-5 und § 30 sind aufgeführt
a. in der Nichtanhandnahmeverfügung;
b. in der Anklageschrift;
c. im Strafbefehl;
d. im Einstellungsbeschluss;
e. im Urteilsdispositiv.