§ 30 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Meldung während des Strafverfahrens
§ 30 EG StPO · Meldung während des Strafverfahrens
1. Über ein hängiges Strafverfahren erfolgt eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2-5, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
2. Über ein hängiges Strafverfahren kann eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2 Bst. b erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und das Strafverfahren Delikte nach Art. 197 Ziff. 1 StGB oder Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB zum Gegenstand hat.
3. Die Staatsanwaltschaft reicht dem Präsidium des Strafgerichts einen Antrag samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung ein. Das Präsidium leitet der betroffenen Person den Antrag mit einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur Stellungnahme weiter.
4. Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme über die Genehmigung der Meldung.
5. Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen und endgültig.
6. Liegt die Verfahrensleitung beim Gericht, so erfolgt die Meldung nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidiums.
7. Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
8. Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben.