§ 29 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Meldung von Strafverfahren und Strafurteilen an weitere Behörden (Art. 75 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637322_2_1_c))
§ 29 EG StPO · Meldung von Strafverfahren und Strafurteilen an weitere Behörden (Art. 75 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637322_2_1_c))
1. Die Strafbehörden informieren andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren, soweit diese die Information zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
2. Die verfahrenserledigende Strafbehörde stellt das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids der allfälligen Anstellungs-, Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde zu, wenn
a. es zum Schutz von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis zu der verurteilten Person stehen oder auf andere Weise von dieser abhängig sind, erforderlich ist und eine strafbare Handlung gegen die körperliche oder sexuelle Integrität vorliegt;
b. die verurteilte Person eine Unterrichts-, Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit gegenüber Minderjährigen ausübt und eine strafbare Handlung gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB oder im Bereich Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB verübt wurde, sofern ein schwerwiegender Fall vorliegt;
c. bereits eine Meldung gemäss § 30 erfolgt ist.
3. Bei rechtskräftiger Verfahrenseinstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch erfolgt eine Meldung nur, wenn
a. die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. a erfüllt sind und das Schutzinteresse gemäss dieser Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen der entlasteten Person überwiegt, oder
b. im Fall von Abs. 2 Bst. c.
4. Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
5. Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafbehörde den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben. Soweit erforderlich, kann Akteneinsicht gewährt werden.
6. Auf Ersuchen oder von sich aus informieren das Gericht oder die Strafbehörde die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren. Sie übermitteln die notwendigen Angaben und gewähren Akteneinsicht, soweit die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Die Bestimmungen der Abs. 2-5 sowie § 30 sind nicht anwendbar.