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CPP
CH-BL
§ 28 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Mitwirkung von Verwaltungsbehörden
Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von Berufsgeheimnissen
§ 28 EG StPO · Mitwirkung von Verwaltungsbehörden
1. Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige, so hat sie, soweit möglich zuvor, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr im Verzug ist.
2. Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ab.
3. Wenn die Verwaltungsbehörde erklärt, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, kann sie Beweismassnahmen beantragen und erhält vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit, sich zum Ergebnis zu äussern.
4. Im Anklage- und Gerichtsverfahren kommen der Verwaltungsbehörde dieselben Informationsrechte zu wie der Privatklägerschaft. Allfällige Mitwirkungs- und Antragsrechte nimmt sie über die Staatsanwaltschaft wahr.