§ 27 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Pflicht zur Anzeige (Art. 302 Abs. 2 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637320_2_1_c))
§ 27 EG StPO · Pflicht zur Anzeige (Art. 302 Abs. 2 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637320_2_1_c))
1. Die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen und kommunalen Behörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, konkrete Anzeichen, die auf eine strafbare Handlung oder deren Täterschaft hindeuten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung an ein Polizeiorgan, leitet es diese unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter.
2. Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen
a. Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168, 169, 172 oder 173 StPO zusteht;
b. Personen, deren amtliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt;
c. * Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzes über die angeschuldigte Person, Mitglieder und Mitarbeitende der Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Mitarbeitende der Berufsbeistandschaft;
d. im Rahmen von Mandaten gemäss Buchstabe c beigezogene Hilfspersonen.
3. Bei Übertretungen können die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden von einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der Täterschaft besonders gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.