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CPP
CH-BL
§ 26 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 Abs. 3 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637319_2_1_c))
Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 26 EG StPO · Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 Abs. 3 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637319_2_1_c))
1. Der vorzeitige Massnahmenvollzug nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sowie der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgt in Absprache mit der Vollzugsbehörde. Die Verfahrensleitung übermittelt ihr bei Bedarf die erforderlichen Akten.