250
CPP
CH-BL
§ 25 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Medizinische Versorgung (Art. 234 Abs. 2 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637318_2_1_c))
Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 25 EG StPO · Medizinische Versorgung (Art. 234 Abs. 2 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637318_2_1_c))
1. Die Sicherheitsdirektion sorgt für die medizinische Versorgung der verhafteten Personen.
2. Reicht die im Bezirksgefängnis oder auf dem Polizeiposten mögliche Versorgung nicht aus, verlegt die Verfahrensleitung die verhaftete Person in Absprache mit der Sicherheitsdirektion in eine geeignete Einrichtung.
3. Kann die Hafterstehungsfähigkeit auch mit Massnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht gewährleistet werden, ordnet die Verfahrensleitung die Haftentlassung an.