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CPP
CH-BL
§ 24 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Gefangenenbetreuung
Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 24 EG StPO · Gefangenenbetreuung
1. Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Betreuung der verhafteten Personen durch geeignete Personen oder Behörden. Diese können im Rahmen ihrer Tätigkeit jederzeit frei und unbeaufsichtigt mit den verhafteten Personen verkehren; sie orientieren die Verfahrensleitung über das Betreuungsverhältnis.
2. Die Verfahrensleitung kann Einschränkungen in der Betreuung anordnen, wenn durch den Verkehr verhafteter Personen mit betreuenden Personen Kollusions-, Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht.