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250 CPP CH-BL

§ 23 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Vollzug der Haft (Art. 235 Abs. 5 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637316_2_1_c))

Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 23 EG StPO · Vollzug der Haft (Art. 235 Abs. 5 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637316_2_1_c))

1. Untersuchungshaft wird in den kantonalen Gefängnissen vollzogen. Ausnahmsweise und für längstens 7 Tage können verhaftete Personen auf einem Polizeiposten untergebracht werden.

2. Wenn Gründe aus dem Strafverfahren (namentlich Kollusionsgefahr) oder dem Vollzug und der Betreuung (namentlich besondere Gefährlichkeit oder besondere Anforderungen an die Betreuung) dies erfordern, können sie in geeigneten Institutionen ausserhalb des Kantons platziert werden.

3. Auf Antrag der verhafteten Person und wenn nicht wichtige Gründe des Verfahrens entgegenstehen, kann die Verfahrensleitung verfügen, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer geeigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen wird. Bei Verlegungen in Massnahmeanstalten holt die Staatsanwaltschaft vor ihrem Entscheid das Einverständnis des Präsidiums des in der Hauptsache zuständigen Gerichts ein.

4. Personen, die sich gemäss Absatz 1 in einer Straf- oder Massnahmeanstalt befinden, unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die Untersuchungshaft und, soweit sich aus ihrer Stellung als Untersuchungsgefangene nichts anderes ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement.

5. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

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